VERBOT VON FASNACHT, CHARIVARI, MASKERADE MISCHEHE ETC.
Loix, Et Ordonnances Du Consistoire De La Ville De Berne, Tant Pour Causes Matrimoniales, que chastiments d`Adultere, Paillardise & autres vices & transgressions, Comme icelles ont esté premierement faites, & en apres par diverses fois changées, selon les occurences, qui se sont présentées, et maintenant de nouveau corrigées, augmentées & esclaircies, pour cy apres estre observées tant en la ville, que au pays.
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VD17 12:000288U; Berner Stadtverfassung (im originalen, barocken Frühneufranzösisch verfasst) aus der Zeit des dreissigjährigen Krieges und der Phase besonders strengen Calvinismus. Von größter Seltenheit Die Loix et ordonnances du consistoire de la ville de Berne (publiziert 1640) sind eine Sammlung von Sittlichkeits-, Religions- und Rechtsvorschriften, die von der Berner Obrigkeit erlassen wurden. Diese Kirchen- und Sittenordnung regelte das moralische Leben in der Stadt Bern sowie in den gesamten Untertanengebieten (wie dem Waadtland). Bern war früh eine Zentrum der Reformation in der besonders strengen Ausprägung eines strikten Calvinismus. Mit der Eroberung der Waadt 1536 wurde Bern der grösste Stadtstaat nördlich der Alpen, was die Durchsetzung der Reformation in der Westschweiz begünstigte. die Ordnung von 1640 regelt dabei folgende Bereiche: Moralische Überwachung: Der Text definiert die Aufgaben und Befugnisse des Konsistoriums (Chorgerichts). Dieses Gericht überwachte das religiöse und private Leben der Bürger.Regulierte Bereiche:1: Die Verordnung regelte das Eherecht, Scheidungen, Strafen für Ehebruch, vorehelichen Geschlechtsverkehr (Paillardise) und Konkubinate.Vergehen in diesen Bereichen wurden besonders streng und rigide geahndet. 2: Verbot von Bräuchen: Sie untersagte als heidnisch oder ausschweifend geltende Traditionen. Dazu gehörten die Brandons-Feuer, Maskeraden und das Katzenmusik-Treiben (Charivari). Das Charivari war ein ritueller Rügebrauch der Dorfgemeinschaft. Wenn ein ungleiches Paar heiratete (z. B. ein alter Witwer eine sehr junge Frau) oder eine Ehefrau ihren Mann schlug, zog die Dorfjugend nachts mit Töpfen, Pfannen und Lärminstrumenten vor das Haus des Paares. Sie machten so lange ohrenbetäubenden Lärm, bis das Paar sich mit Geld oder Alkohol freikaufte. Die Berner Obrigkeit verbot dies komplett, da das Charivari das staatliche Gewaltmonopol untergrub und die Autorität des (oft älteren) Ehemanns lächerlich machte. Die schon im Zuge der Reformation verbotene Fasnacht wurde 1640 nochmals verschärf, so daß die Berner immer zur Fasnacht des katholischen Basel „flüchteten“. m Waadtland und den französischsprachigen Untertanengebieten war der Brauch der Brandons (Funkenfeuer am ersten Sonntag der Fastenzeit) tief verwurzelt. Die Jugend zog mit Fackeln durch die Straßen, entzündete große Feuer und verkleidete sich (Mascarades). Die Verordnung von 1640 verbot dies vollständig, da die Maskeraden die gottgegebene Ordnung (z. B. das Verkleiden von Männern als Frauen) aufhoben und die Dunkelheit für sexuelle Ausschweifungen genutzt wurde. Tanzverbote und Wirtshausregulierung: Tanzen galt als Sprungbrett zur Hölle und wurde bis auf wenige, streng kontrollierte Ausnahmen (wie bei Hochzeiten für eine kurze, festgelegte Dauer) verboten. Auch das übermäßige Trinken von Alkohol, das Zutrinken (Gesundheitssprüche, die zum Weitertrinken zwangen) und das Würfel- oder Kartenspiel in den Tavernen wurden drastisch eingeschränkt. Item defendons les feux et masquerades payennes quon faisoit le jour des Brandons.(Zudem verbieten wir die heidnischen Feuer und Maskeraden, die man am Tag der Brandons abzuhalten pflegte.) Strengste Regulierung im Ehe- und Religionsrecht (Interreligiöse Ehen)Die Berner Obrigkeit verbot Ehen mit katholischen Personen unter Androhung von Verbannung und Konfiszierung des Vermögens, wie im erweiterten Textkorpus dokumentiert:Défendons absolument dans tous les Païs de Nôtre Domination, les Mariages avec des Femmes Catholiques Romaines. […] Voulons, qu’il soit banni à perpétuité de sa Patrie & déchû de tous les Avantages […] De plus ses Biens seront confisqués…(Wir verbieten in allen Ländern unserer Herrschaft absolut die Ehen mit römisch-katholischen Frauen. […] So wollen wir, dass er auf ewig aus seiner Heimat verbannt und aller Vorrechte beraubt wird. Zudem werden seine Güter beschlagnahmt… t3: Territoriale Gültigkeit: Die Gesetze galten einheitlich sowohl in der Stadt als auch auf dem Land.
Sprache: fr
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